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BetriebsRente (ZusatzRente)

Schon seit etlichen Jahren können Beschäftigte von ihrem Arbeitgeber verlangen, einen Teil ihres Einkomens für eine betriebliche Altersvorsorge zu verwenden.

Entgeltumwandlung heißt das Zauberwort. Teile des Einkommens werden in eine BetriebsRente umgewandelt. Ist Ihr Chef großzügig, beteiligt er sich an den Beiträgen. Es ist aber auch eine Kombination möglich.

Fünf Möglichkeiten zur betrieblichen Altersvorsorge gibt es:

  • Direktversicherung
  • Pensionskasse
  • Pensionsfonds
  • Direktzusage
  • Unterstützungskasse

Der Arbeitgeber ist nur verpflichtet, einen dieser Wege anzubieten. Welchen er wählt, ist - mit wenigen Einschränkungen - ihm überlassen.

Weit verbreitet ist die Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber eine Rentenversicherung für seine Mitarbeiter abschließt. Bei einer Direktzusage verpflichtet sich der Betrieb selbst zu Rentenzahlungen an seine Arbeitnehmer. Unterstützungskassen, Pensionskassen oder Pensionsfonds hingegen sind rechtlich selbstständige Einrichtungen, in die ein oder mehrere Unternehmen einzahlen. Bei Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds ist die Einzahlung lohnsteuerfreier Beträge begrenzt. Versorgungszusagen über Unterstützungskassen und Direkzusagen unterliegen diesen Begrenzungen nicht.

Ganz wichtig: Ansprüche aus einer betrieblichen Altersvorsorge können beim Arbeitgeberwechsel übertragen werden. Und: Betriebsrenten aus Direktzusagen, Unterstützungskassen, Pensionsfonds und aus einer Direktversicherung (wenn der Arbeitgeber sie abgetreten, beliehen oder verpfändet oder dem Arbeitnehmer nur ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt hat) sowie gesetzlich unverfallbare Anwartschaften sind gegen eine mögliche Insolvenz des Arbeitgebers gesichert.

BetriebsRenten sind, sofern sie auf steuerfreien Beiträgen beruhen, voll zu versteuern.

 
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